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21.10.2017, 16:24 Uhr | BunteBlaetter
Hallo,

ich habe eine 20jährige Tochter die vom Sozialamt Briefe erhalten hat sie sei unterhaltspflichtig gegenüber ihrem Vater.

Jetzt hat sie erst einmal ohne Begründung Widerspruch eingelegt.
Wie dieser Widerspruch aussagekräftig und vor allem wirksam begründet werden kann, das ist uns noch nicht so ganz klar.

Der Hintergrund:

- sehr problematische Familienverhältnisse.
- sie war in der Jugendhilfe
- beide Eltern schwerstabhängig
- sie war gefährdet
- der Vater trennte sich schon nach 4 Wochen
- erst noch Kontakt
- Gewalt-Problematik
- jahrelang kein Kontakt
- Umgangs- Regelungs-Versuche scheiterten
- Vater hat geerbt und Eigentumswohnung aber nur 1 x Unterhalt gezahlt ( 30 DM?)

Ich als Mutter hab mich verändert und bin raus aus der Sucht.

Das Problem: Was zählt vor dem Gesetz? Der Mann hat meiner Tochter wirklich geschadet, sie steht gerade mal am Anfang ihres Studiums, hatte ein super Abi, muss Bafög beantragen.

Es wäre einfach absolut unfair, wenn sie nun noch für ihn zahlen muss. Er ist Mitte 50, wird betreut und umsorgt macht keine Versuche da rauszukommen und womöglich wird er noch pflegebedürftig.

Das kann doch nicht sein, dass nur weil er der Erzeuger ist, sie ihr Leben lang massiv geschädigt wird durch ihn.

Hat hier jemand Erfahrungen damit?
Wie begründen wir den generellen Widerspruch effektiv?
Unsere Vermögensverhältnisse haben wir schon offen gelegt.

Danke. LG
23.10.2017, 20:36 Uhr | BabyOne
Hallo,

so wie Ruba es schrieb ist es richtig.

Die weiteren Umstände, dass er selbst nie Unterhalt geleistet hat obwohl er es gekonnt hätte, kann man auch jetzt evtl. schon kurz mit erwähnen. Ob das aber so ausreichen wird, wenn es da nicht ein Urteil dazu gegeben hat, ist etwas fraglich. Aber so lange sie studiert und sogar selbst Bafög braucht muss sie auf keinen Fall etwas zahlen, schlicht weil sie nicht genug Einkommen dafür hat.
"Gute Erziehung heißt zu verbergen, wie viel wir von uns selbst halten und wie wenig von anderen." (Mark Twain)
23.10.2017, 15:59 Uhr | marinadiezweite
Hallo bunteblätter. Das ist sehr kniffelig. Zunächst einmal stehen aber nur zwei Fakten fest. Der Vater ist um die 5o, wird umsorgt. Pflegebedürftig ist also noch nicht Fakt. Kann natürlich kommen. Eine ganz andere Rechtslag ergibt sich, wenn ein Vater verstirbt. Davon ist ja nun noch nicht die Rede. Denn das Bestattungsrecht kennt keine bösen Eltern, die das Recht auf eine Beerdigung verwirkt haben. Selbst wenn ein Erbe ausgeschlagen wird, ist ein erwachsenes Kind mit bestattungspflichtig, im Rahmen seiner Möglichkeiten.
Überlegt euch gut, ob ihr nun schon einen Anwalt einschaltet. Denn auch dieses kostet Geld. Das mit dem Widerspruch finde ich erstmal sehr wichtig. Und zwar sofort. Und genau schauen, worauf sich die Unterhaltsverpflichtung gründet. Dass der Vater bedürftig ist, scheint ja klar zu sein. Da sich das Sozialamt an deine Tochter wendet. Jetzt geht es um die Leistungsfähigkeit und Leistungsmöglichkeit der Tochter. Sie hat Abi gemacht, noch keine Ausbildung. Sie sollte entweder ohne oder mit Anwalt erstmal genau diese Angaben machen. Ohne irgendwelche Nachweise kommt man sowieso nicht weiter. Meistens geht aus einem Unterhaltsbescheid auch genau hervor, was man tun muss. Was man angeben und sich bescheinigen lassen muss. Ausbildung, Studium und so weiter. Oder eben noch keine Ausbildung, jedenfalls kein Einkommen.
Auf jeden Fall wird es nächstes Jahr genau anders herum gehen. Wenn sie Bafög beantragt, wird nach den Möglichkeiten beider Elternteile gefragt. Bevor Bafög bewilligt wird.
Ihr habt beide eure Vermögensverhältnisse offengelegt. Ist schon erstaunlich, dass du da auch noch einbezogen bist. Ihr seid doch sicher geschieden? Außerdem aber hat der Vater ja eine Wohnung geerbt. Dann ermittelt das Sozialamt sowieso in alle Richtungen. Auch in die Richtung, dass er die Eigentumswohnung zugunsten einer kleinen Mietwohnung verkaufen muss.
Zuletzt editiert am: 04.12.2018, 14:07 Uhr, von: marinadiezweite
22.10.2017, 12:14 Uhr | bke-Claire-Diallo
Hallo BunteBlaetter,


als Moderatorin dieses Elternforums begrüße ich Sie sehr herzlich in unserer Runde.

Sie haben bereits Rückmeldungen auf Ihre Anfrage erhalten. Auch ich denke, dass Ihre Tochter als Bafög-Bezieherin hier nichts zu befürchten hat. Sie steht am Anfang Ihres Studiums und bis sie Geld verdient werden ein paar Jahre vergehen.

Wir freuen uns auf weiteren Austausch mit Ihnen.


Viele liebe Grüße

bke-Claire-Diallo
22.10.2017, 02:17 Uhr | Ruba
Deine Tochter ist als Studentin selber nicht leistungsfähig. Das sollte fürs erste als Begründung genügen. Kopie des Bafög Bescheides und des Studentenausweises beilegen. Angehörige werden immer erst einmal zur Kasse gebeten, das ist normal. Aber bis Deine Tochter Geld verdient, vergehen ja noch Jahre und dann kann sie sich auf die diversn, von Dir aufgezählten Punkte berufen.
Anwälte kosten Geld und das erste Schreiben (mangelnde Leistungsfähigkeit) könnt ihr selber aufsetzen, das ist ja nur ein Satz (Ich bin Studentin und beziehe Bafög ).
22.10.2017, 01:16 Uhr | AnjaLe
Hallo BunteBlaetter,

ich würde die Sache in die Hände eines Anwaltes geben!

Leider liest man immer wieder, das auch minderjährige für die Schulden eines verstorbenes Vaters aufkommen sollen, nur weil sie vergessen haben, das Erbe auszuschlagen, oder nicht wussten, das sie das mussten oder sollten. Bevor die "öffentliche Hand" einen Cent rausrückt, wird erst einmal versucht, woanders Geld zu bekommen.

Entscheidend ist in diesem Fall auch, inwieweit der Vater noch erwerbsfähig ist? Letztendlich müsste das durch ein Gutachten im Rahmen einer Unterhaltsklage festgestellt werden. Leistungen aus der Pflegekasse werden nicht als Einkommen angerechnet, das es sich dabei um eine Versicherungsleistung handelt. Unterhalt muss seitens der Kinder nicht gezahlt werden, wenn das Verhältnis als schwer zerrüttet gilt, das ist z.B. bei Mißbrauch der Fall, ob es auch auf Deine Tochter zutrifft, muß ein Gericht entscheiden.

Du kannst den Widerspruch auch so verfassen, indem Du das Sozialamt aufforderst, eine Unterhaltsklage einzureichen und dann weitersiehst. Nur, ohne Anwalt wirst Du da nicht weiterkommen!

Viele Grüße
Anja

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